2025-02-24_FH_Brunsbüttel_-_Gebührensatzung_2025_PDF.pdf266.97 kB
Friedhofsgebührensatzung
für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Brunsbüttel
Nach Artikel 25 Abs. 3 Nr. 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in
Norddeutschland i. V. m. § 32 der Friedhofssatzung hat der Kirchengemeinderat der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Brunsbüttel in der Sitzung am 04.02.2025 die nachstehende
Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofs der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Brunsbüttel und
seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen des Friedhofsträgers
werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2
Gebührenschuld
Zur Zahlung der Gebühren ist die Antragstellerin bzw. der Antragsteller und diejenige
bzw. derjenige verpflichtet, in deren bzw. dessen Auftrag der Friedhof oder seine
Einrichtungen benutzt werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften
sie als Gesamtschuldner.
§ 3
Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid.
Dieser wird der Gebührenschuldnerin bzw. dem Gebührenschuldner durch einfachen
Brief bekannt gegeben.
(2) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheides
fällig.
(3) Der Friedhofsträger kann – abgesehen von Notfällen – die Benutzung des Friedhofs
untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht
entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.
(4) Gebührenbescheide, die formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen
erlassen werden, sind ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe gültig. § 119
Abs. 3 Satz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend.
(5) Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende
Wirkung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes
und der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung,
soweit durch Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist.
§ 4
Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren
(1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für
jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 vom Hundert
des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist
auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag.
(2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch die Gebührenschuldnerin
bzw. den Gebührenschuldner zu erstatten.
(3) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden
im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat
die Vollstreckungsschuldnerin bzw. der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
§ 5
Verjährung der Gebühren
Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung
und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der
Abgabenordnung entsprechend.
§ 6
Gebührentarif
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten (Grabnutzungsgebühren
einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühren)
1. Reihengrabstätte
a) Für Kleinstkindersärge bis 0,30 m für 25 Jahre 168,00 Euro
b) Für Kleinstkindersärge bis 0,60 m für 25 Jahre 370,00 Euro
c) für Särge bis 1,20 m für 25 Jahre 635,00 Euro
d) über 1,20 m für 30 Jahre 1.118,00 Euro
e) für Särge in Rasenlage für 30 Jahre 1.975,00Euro
2. Urnenreihengrabstätte für 20 Jahre
a) im Gesellschaftsbeet „Alpha-Omega“ 1.545,00 Euro
(wahlweise anonym oder mit liegendem Grabmal bzw. Anteil Stele)
b) im anonymen Gemeinschaftsfeld in Rasenlage 1.276,00 Euro
c) in anonymer Rasenlage 899,00 Euro
d) im Friedhofswald 1.007,00Euro
3. Wahlgrabstätte für Särge für 30 Jahre
a) - je Grabbreite - 1.269,00 Euro
b) in Rasenlage - je Grabbreite - 2.540,00 Euro
4. Wahlgrabstätte für Urnen für 20 Jahre
a) im Gesellschaftsbeet mit Stauden - je Grabbreite - 2.1750,00Euro
b) als Baumgrabstätte - je Grabbreite - 2337,00 Euro
c) in Rasenlage - je Grabbreite - 2.175,00 Euro
(z. B. „Fluss der Erinnerung“, „am Lindenwäldchen“, „Kissenstein im Beet“)
5. Wahlgrabstätte für Urnen für 20 Jahre - je Grabbreite - 1.328,00Euro
6. Für die zusätzliche Beisetzung
einer Urne oder eines Kindersarges 361,00 Euro
7. Eingeschränktes Nutzungsrecht für Wahlgrabstätten unter Abs. 4b für jede Grabbreite pro Jahr 18,00€
8. Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten.
Für jedes Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung wird der Jahresbetrag
der Gebühren unter Nr. 3, 4 und 5 berechnet. Dabei bleiben Teile eines Jahres
bis zu sechs Monaten ohne Berechnung. Für Teile eines Jahres von mehr
als sechs Monaten wird die volle Jahresgebühr erhoben.
Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts
wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
II. Verwaltungsgebühren
1. Für die Ausstellung oder Umschreibung einer Graburkunde
und Überlassung der Friedhofssatzung 31,00 Euro
2. Für die Entscheidung über Anträge auf Genehmigung zur Aufstellung
a) eines stehenden Grabmals einschließlich
der Prüfung der Standfestigkeit 81,00 Euro
b) eines liegenden Grabmals 36,00 Euro
4. Für die Entscheidung über Anträge
auf Zulassung einer oder
eines Gewerbetreibenden 51,00 Euro
5. Für den Versand einer Urne 51,00 Euro
III. Gebühren für die Bestattung
1. Für eine Bestattung
a) eines Sarges bis 1,20 m 308,00 Euro
b) eines Sarges über 1,20 m 499,00 Euro
c) einer Urne 213,00 Euro
d) eines Kleinstkindersarges bis 0,60 m 213,00 Euro
IV. Friedhofsunterhaltungsgebühren
Für neu erworbene Grabnutzungsrechte oder Verlängerungen bestehender Grabnutzungsrechte
werden keine Friedhofsunterhaltungsgebühren erhoben.
Für Grabnutzungsrechte, die vor dem 01.11.2008 erworben worden sind und für die
bis zum Ende der jeweiligen Nutzungsdauer noch Friedhofsunterhaltungsgebühren
zu zahlen sind,
für jede Grabbreite je Jahr 18,00 Euro
Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird jeweils für fünf Jahre im Voraus erhoben.
V. Sonstige Gebühren
1. Gebühr für die Benutzung der Aufbahrungshalle,
a) pauschal 218,00 Euro
2. Gebühr für die Benutzung der
Friedhofskapelle, je Trauerfeier 264,00 Euro
§ 7
Zusätzliche Leistungen
Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind,
setzt der Friedhofsträger die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem
tatsächlichen Aufwand fest.
§ 8
Schlussbestimmungen
Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage nach der amtlichen Bekanntmachung
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 25.01.2021 außer Kraft.
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Ev.-Luth. Kirchengemeinde Brunsbüttel
- Der Kirchengemeinderat -